{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-52_2023-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=457&type=1563347022&cHash=64fb5ca9429d86d6a181b4ab1790605a", "Checksum": "b2123aced40a11861c550187a2bb5254"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:07", "Num": ["RDRM.2022.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 23.01.2023 RDRM.2022.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs.1, Art. 47, Art. 126 AIG\r\nEin Nachzugsgesuch ist auch dann innert der Fristen von Art. 47 AIG (i.V.m. Art. 126 Abs. 3 AIG) einzureichen, wenn bereits vor Inkrafttreten des AIG – altrechtlich – erfolglos ein Nachzugsgesuch gestellt worden ist. Das vom Rekurrenten im Jahr 2004 erfolglos gestellte Gesuch um Familiennachzug erfolgte nicht innerhalb der übergangsrechtlichen Frist (1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012) und beruhte noch auf den altrechtlichen Grundlagen. Da innerhalb der Übergangsfrist in Anwendung des neuen Rechts kein Gesuch gestellt worden ist, vermochte der mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte Status-wechsel keine neue Frist auszulösen und das Gesuch von 2022 erfolgte demnach verspätet. Wichtige familiäre Gründe für einen Familiennachzug ausserhalb der \r\nNachzugsfrist bestehen nicht. 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Da innerhalb der Übergangsfrist in Anwendung des neuen Rechts kein Gesuch gestellt worden ist, vermochte der mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte Status-wechsel keine neue Frist auszulösen und das Gesuch von 2022 erfolgte demnach verspätet. Wichtige familiäre Gründe für einen Familiennachzug ausserhalb der \r\nNachzugsfrist bestehen nicht. Abweisung des Rekurses.\n\n c) Zusammengefasst ist vorliegend entscheidend, dass der Rekurrent\nund seine Ehefrau bereits über 19 Jahre – die gesamte Dauer ihrer Ehe\n– auf das familiäre Zusammenleben verzichtet haben. Der Rekurrent vermag keine wichtigen familiären Gründe aufzuzeigen, die einen ausnahmsweisen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Dem Familiennachzug stehen somit das öffentliche Interesse an der\nDurchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik sowie das Ziel einer möglichst frühen Integration entgegen. Es ist dem Rekurrenten zumutbar, das Eheleben wie bis anhin zu leben, zumal sich am heutigen\nZustand nichts ändert, oder aber zu seiner Ehefrau in den Kosovo zu ziehen. Die Nichtbewilligung des Nachzugs der Ehefrau des Rekurrenten\nerscheint deshalb aufgrund der dargelegten Gesamtbetrachtung als verhältnismässig.\n\n7. Die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug erweist sich demnach als recht- und verhältnismässig, weshalb der Rekurs abzuweisen\nist.\n\n8. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 11/12\nEntscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Rekurrenten aufzuerlegen. Diese wird mit dem\ngeleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– verrechnet.\n\nb) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem\nVerfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP).\n\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___, X.___, wird abgewiesen.\n\n2. A.___ bezahlt die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Sie wird mit dem\ngeleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\n\n3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird\nabgewiesen.\n\nSICHERHEITS- UND JUSTIZDEPARTEMENT\nDer stellvertretende Vorsteher:\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 12/12\n"}