{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-52_2023-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=457&type=1563347022&cHash=64fb5ca9429d86d6a181b4ab1790605a", "Checksum": "b2123aced40a11861c550187a2bb5254"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:07", "Num": ["RDRM.2022.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 23.01.2023 RDRM.2022.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs.1, Art. 47, Art. 126 AIG\r\nEin Nachzugsgesuch ist auch dann innert der Fristen von Art. 47 AIG (i.V.m. Art. 126 Abs. 3 AIG) einzureichen, wenn bereits vor Inkrafttreten des AIG – altrechtlich – erfolglos ein Nachzugsgesuch gestellt worden ist. Das vom Rekurrenten im Jahr 2004 erfolglos gestellte Gesuch um Familiennachzug erfolgte nicht innerhalb der übergangsrechtlichen Frist (1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012) und beruhte noch auf den altrechtlichen Grundlagen. Da innerhalb der Übergangsfrist in Anwendung des neuen Rechts kein Gesuch gestellt worden ist, vermochte der mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte Status-wechsel keine neue Frist auszulösen und das Gesuch von 2022 erfolgte demnach verspätet. Wichtige familiäre Gründe für einen Familiennachzug ausserhalb der \r\nNachzugsfrist bestehen nicht. 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Da innerhalb der Übergangsfrist in Anwendung des neuen Rechts kein Gesuch gestellt worden ist, vermochte der mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte Status-wechsel keine neue Frist auszulösen und das Gesuch von 2022 erfolgte demnach verspätet. Wichtige familiäre Gründe für einen Familiennachzug ausserhalb der \r\nNachzugsfrist bestehen nicht. Abweisung des Rekurses.\n\n b)aa) Die Ehegatten haben noch nie zusammen gelebt. Sie leben seit\nihrer Heirat im Jahr 2004, mithin seit nunmehr rund 19 Jahren, getrennt.\nZu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Rekurrent mit dem (erfolglosen) Familiennachzugsgesuch im Jahr 2004 seinen Willen zur Führung\neines gemeinsamen Familienlebens in der Schweiz bekundet hat. Durch\ndie Abweisung dieses Gesuchs war das gemeinsame Familienleben (in\nder Schweiz) zwar zunächst nicht freiwillig, jedoch entschied sich der Rekurrent dazu, nicht zu seiner Frau in den Kosovo zu ziehen, obwohl er\ndies jederzeit hätte tun können. Darüber hinaus wurde im ablehnenden\nEntscheid der Vorinstanz vom 13. September 2004 (Vorakten S. 177 ff.),\nwie bereits erwähnt, ausrücklich festgehalten, dass die Abweisung des\nFamiliennachzugsgesuchs aufgrund laufender Probezeit erfolge und ab\ndem Jahr 2006 die Prüfung eines neuen Gesuchs wieder in Betracht\nkomme. Ungeachtet dessen stellte der Rekurrent weder im Jahr 2006\nnoch all die Jahre darauf ein (erneutes) Familiennachzugsgesuch. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er freiwillig auf eine Familienzusammenführung verzichtet hat bzw. sein Interesse an einem gemeinsamen\nFamilienleben nicht besonders gross war.\n\nbb) Der Rekurrent lebt bereits seit 31 Jahren in der Schweiz. Auch wenn\nes sich dabei unbestrittenermassen um eine lange Anwesenheit handelt,\nkann der Rekurrent aus diesem Umstand bei der Frage des Familiennachzugs nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteil des BGer\n2C_979/2019 vom 7. Mai 2019 Erw. 5). Die lange Anwesenheit in der\nSchweiz stellt keinen wichtigen familiären Grund dar, der einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würde. Es ist dem Rekurrenten\nohne weiteres zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, wenn er seine\nEhe gemeinsam mit seiner Ehefrau leben will. Im Übrigen ist der Rekurrent trotz der langen Anwesenheit nicht über das Übliche hinaus in der\nSchweiz integriert, zumal er immer wieder betrieben werden musste und\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 10/12\nauch diverse Strafentscheide – wenn auch mehrheitlich nicht für besonders schwerwiegende Delikte, so doch in einer gewissen Regelmässigkeit (vgl. Vorakten S. 66, 108, 236, 238, 262, 268, 286, 290, 299, 304,\n335, 339, 341, 377, 379, 381) – gegen ihn ergingen. Im Kosovo hat er\ndemgegenüber die ersten 13 Jahre seines Lebens verbracht und ist mit\nder dortigen Kultur und Sprache bestens betraut.\n\ncc) Die Ehefrau des Rekurrenten hat bereits ihr ganzes Leben in ihrer\nHeimat verbracht. Auch wenn sie angeblich bereits ein wenig Deutsch\nspricht, ist fraglich, wie gut sie sich mit mittlerweile bereits knapp 38 Jahren beruflich und sozial in der Schweiz integrieren könnte (vgl. Urteil des\nBGer 2C_1093 vom 29. März 2017 Erw. 3.3).\n\n"}