{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-52_2023-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=457&type=1563347022&cHash=64fb5ca9429d86d6a181b4ab1790605a", "Checksum": "b2123aced40a11861c550187a2bb5254"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:07", "Num": ["RDRM.2022.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 23.01.2023 RDRM.2022.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs.1, Art. 47, Art. 126 AIG\r\nEin Nachzugsgesuch ist auch dann innert der Fristen von Art. 47 AIG (i.V.m. Art. 126 Abs. 3 AIG) einzureichen, wenn bereits vor Inkrafttreten des AIG – altrechtlich – erfolglos ein Nachzugsgesuch gestellt worden ist. Das vom Rekurrenten im Jahr 2004 erfolglos gestellte Gesuch um Familiennachzug erfolgte nicht innerhalb der übergangsrechtlichen Frist (1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012) und beruhte noch auf den altrechtlichen Grundlagen. Da innerhalb der Übergangsfrist in Anwendung des neuen Rechts kein Gesuch gestellt worden ist, vermochte der mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte Status-wechsel keine neue Frist auszulösen und das Gesuch von 2022 erfolgte demnach verspätet. Wichtige familiäre Gründe für einen Familiennachzug ausserhalb der \r\nNachzugsfrist bestehen nicht. 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Da innerhalb der Übergangsfrist in Anwendung des neuen Rechts kein Gesuch gestellt worden ist, vermochte der mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte Status-wechsel keine neue Frist auszulösen und das Gesuch von 2022 erfolgte demnach verspätet. Wichtige familiäre Gründe für einen Familiennachzug ausserhalb der \r\nNachzugsfrist bestehen nicht. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/12\n(Art. 47 Abs. 4 AIG). Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung. Bezweckt\nwird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder, der nur beim Vorliegen besonderer familiärer Gründe über die vom Gesetzgeber aufgestellten\nNachzugsfristen hinaus aufgeschoben werden können soll. Die Nachzugsfristen (und die diesen zugrundeliegenden Integrationsüberlegungen) gelten nach dem klaren Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers für den Ehegatten genauso wie für die Kinder. Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist grundsätzlich mit Art 8 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) vereinbar; mit Art. 47 AIG wird einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen und\ner dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2\nEMRK in dieses (Urteil des BGer 2C_214/2019 vom 5. April 2019 Erw.\n3.2 mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist die Begrenzung der Einwanderung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung\nmithin ein legitimes Interesse, um im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das\nRecht auf Familienleben einzuschränken (Urteil des BGer 2C_914/2014\nvom 18. Mai 2015 Erw. 4.1 mit Hinweisen).\n\nWas die sämtlichen Umstände des Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige familiäre\nGründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG nicht anerkannt werden. Vielmehr\nerfolgt die Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Beurteilung\nder Erheblichkeit der geltend gemachten wichtigen Gründe. Bei der Gesamtwürdigung ist davon auszugehen, dass die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen dem Willen des Gesetzgebers zufolge die\nAusnahme und nicht die Regel bildet. Das Bundesgericht geht davon aus,\ndass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr\nbeschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt, weshalb in einer Situation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und mittels der verschiedenen Kommunikationsmittel gelebt\nwurden, regelmässig das legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/12\nwelche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen. Das Gewicht der für das Hinausschieben des\nNachzugs geltend gemachten Gründe muss entsprechend umso höher\nsein, je später der Nachzug beantragt wird (Urteil des BGer\n2C_1011/2019 vom 21. April 2020 Erw. 3.3.5; Urteil des BGer\n2C_214/2019 vom 5. April 2019 Erw. 3.2, je mit Hinweisen).\n\n"}