{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-52_2023-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=457&type=1563347022&cHash=64fb5ca9429d86d6a181b4ab1790605a", "Checksum": "b2123aced40a11861c550187a2bb5254"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:07", "Num": ["RDRM.2022.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 23.01.2023 RDRM.2022.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs.1, Art. 47, Art. 126 AIG\r\nEin Nachzugsgesuch ist auch dann innert der Fristen von Art. 47 AIG (i.V.m. Art. 126 Abs. 3 AIG) einzureichen, wenn bereits vor Inkrafttreten des AIG – altrechtlich – erfolglos ein Nachzugsgesuch gestellt worden ist. Das vom Rekurrenten im Jahr 2004 erfolglos gestellte Gesuch um Familiennachzug erfolgte nicht innerhalb der übergangsrechtlichen Frist (1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012) und beruhte noch auf den altrechtlichen Grundlagen. Da innerhalb der Übergangsfrist in Anwendung des neuen Rechts kein Gesuch gestellt worden ist, vermochte der mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte Status-wechsel keine neue Frist auszulösen und das Gesuch von 2022 erfolgte demnach verspätet. Wichtige familiäre Gründe für einen Familiennachzug ausserhalb der \r\nNachzugsfrist bestehen nicht. 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Da innerhalb der Übergangsfrist in Anwendung des neuen Rechts kein Gesuch gestellt worden ist, vermochte der mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte Status-wechsel keine neue Frist auszulösen und das Gesuch von 2022 erfolgte demnach verspätet. Wichtige familiäre Gründe für einen Familiennachzug ausserhalb der \r\nNachzugsfrist bestehen nicht. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/12\nzu Art. 47 AIG; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2017.00825 vom 21. August 2018 Erw. 3.1.4 und 3.2).\nWie die Erfolgsaussichten während der ordentlichen Nachzugsfrist tatsächlich waren, ist deshalb unerheblich und kann offen gelassen werden.\nDennoch bleibt anzumerken, dass diese Darstellung auch deshalb nicht\nüberzeugt, da im ablehnenden Entscheid der Vorinstanz vom 13. September 2004 (Vorakten S. 177 ff.) festgehalten wurde, dass dem Gesuch\naufgrund der laufenden Probezeit zweier Strafurteile nicht entsprochen\nwerde. Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Prüfung eines\nneuen Gesuchs ab Februar 2006 wieder in Betracht komme. Auch im Rekursentscheid vom 13. Oktober 2005 (Vorakten S. 197 ff.) wurde festgehalten, der Familiennachzug könne aufgrund der laufenden Probezeit\nnicht bewilligt werden; ob die finanziellen Voraussetzungen erfüllt wären,\nwurde offen gelassen. Während der ordentlichen, übergangsrechtlichen\nNachzugsfrist war die Probezeit längst abgelaufen. Nun geltend zu machen, aufgrund dieses Entscheids sei er davon ausgegangen, ein erneutes (erfolgsversprechendes) Gesuch könne er erst fast 20 Jahre später\nbzw. erst mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung wieder stellen, ist\ndeshalb ohnehin nicht nachvollziehbar und als reine Schutzbehauptung\nzu qualifizieren.\n\n5. a) Der Rekurrent bringt sodann vor, die Vorinstanz wäre verpflichtet\ngewesen, ihn auf die übergangsrechtlichen Nachzugsfristen aufmerksam\nzu machen.\n\nb) Der Rekurrent verkennt dabei, dass die Behörden nicht verpflichtet\nsind, alle ausländischen Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren (vgl. Urteil des BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 Erw. 7.2.1 mit Hinweisen). Es wäre am Rekurrenten gewesen, sich rechtzeitig über die Nachzugsbedingungen zu erkundigen, zumal die Vorinstanz auch nicht damit rechnen musste, dass der Familiennachzug noch Jahre nach dem ersten (erfolglosen) Gesuch wieder aktuell\nwerden würde. Aus diesem Vorbringen kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten.\n\n6. a) Ausserhalb der Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 AIG ist der Familiennachzug nur möglich, wenn dafür wichtige familiäre Gründe sprechen\n\n"}