{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-52_2023-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=457&type=1563347022&cHash=64fb5ca9429d86d6a181b4ab1790605a", "Checksum": "b2123aced40a11861c550187a2bb5254"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:07", "Num": ["RDRM.2022.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 23.01.2023 RDRM.2022.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs.1, Art. 47, Art. 126 AIG\r\nEin Nachzugsgesuch ist auch dann innert der Fristen von Art. 47 AIG (i.V.m. Art. 126 Abs. 3 AIG) einzureichen, wenn bereits vor Inkrafttreten des AIG – altrechtlich – erfolglos ein Nachzugsgesuch gestellt worden ist. Das vom Rekurrenten im Jahr 2004 erfolglos gestellte Gesuch um Familiennachzug erfolgte nicht innerhalb der übergangsrechtlichen Frist (1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012) und beruhte noch auf den altrechtlichen Grundlagen. Da innerhalb der Übergangsfrist in Anwendung des neuen Rechts kein Gesuch gestellt worden ist, vermochte der mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte Status-wechsel keine neue Frist auszulösen und das Gesuch von 2022 erfolgte demnach verspätet. Wichtige familiäre Gründe für einen Familiennachzug ausserhalb der \r\nNachzugsfrist bestehen nicht. 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Da innerhalb der Übergangsfrist in Anwendung des neuen Rechts kein Gesuch gestellt worden ist, vermochte der mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte Status-wechsel keine neue Frist auszulösen und das Gesuch von 2022 erfolgte demnach verspätet. Wichtige familiäre Gründe für einen Familiennachzug ausserhalb der \r\nNachzugsfrist bestehen nicht. Abweisung des Rekurses.\n\n b) Der Rekurrent hat am 27. Januar 2004 geheiratet, womit das Familienverhältnis bereits vor Inkrafttreten des AIG entstanden ist. Die fünfjährige\nFrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG hat somit nach Art. 126 Abs. 3 AIG am\n1. Januar 2008 zu laufen begonnen und endete am 31. Dezember 2012.\nDas vom Rekurrenten am 7. Juli 2004 erfolglos gestellte Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau erfolgte nicht innerhalb dieser übergangsrechtlichen Frist und beruhte noch auf den altrechtlichen Grundlagen. Der mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte Statuswechsel hätte nur dann eine neue Nachzugsfrist auslösen können, wenn\nder Rekurrent innerhalb der Nachzugsfrist vom 1. Januar 2008 bis zum\n31. Dezember 2012 in Anwendung des neuen Rechts um den Familiennachzug ersucht hätte, was er nicht getan hat. Das Gesuch des Rekurrenten vom 3. Januar 2022 um Familiennachzug für seine Ehefrau erfolgte demnach verspätet, weshalb vorliegend nur ein nachträglicher Familiennachzug (nachfolgend Erw. 6) in Betracht kommt.\n\n4. a) Der Rekurrent bringt sinngemäss vor, das Gesuch sei nicht fristgerecht gestellt worden, da es aufgrund angeblich nicht erfüllter Voraussetzungen während der Übergangsfrist ohnehin «augenscheinlich aussichtslos» gewesen sei, mithin «rein alibimässig» hätte gestellt werden\nmüssen, was sinnlos und überspitzt formalistisch gewesen wäre. Die Voraussetzungen für eine Gutheissung seien ihm erst mit dem abweisenden\nEntscheid im Jahr 2004 klargeworden, weshalb er mit dem neuerlichen\nGesuch bis zum Erhalt der Niederlassungsbewilligung zugewartet hätte.\n\nb) Aus diesem Vorbringen kann der Rekurrent von vornherein nichts zu\nseinen Gunsten ableiten, da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Begehren um Familiennachzug auch dann rechtzeitig gestellt\nwerden muss, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten\nauf Erfolg hat (BGer 2C_948/2019 vom 27. April 2020 Erw. 2.3.4 mit Hinweisen; M. Spescha, Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, 2019, N 8\n\n"}