{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-52_2023-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=457&type=1563347022&cHash=64fb5ca9429d86d6a181b4ab1790605a", "Checksum": "b2123aced40a11861c550187a2bb5254"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:07", "Num": ["RDRM.2022.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 23.01.2023 RDRM.2022.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs.1, Art. 47, Art. 126 AIG\r\nEin Nachzugsgesuch ist auch dann innert der Fristen von Art. 47 AIG (i.V.m. Art. 126 Abs. 3 AIG) einzureichen, wenn bereits vor Inkrafttreten des AIG – altrechtlich – erfolglos ein Nachzugsgesuch gestellt worden ist. Das vom Rekurrenten im Jahr 2004 erfolglos gestellte Gesuch um Familiennachzug erfolgte nicht innerhalb der übergangsrechtlichen Frist (1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012) und beruhte noch auf den altrechtlichen Grundlagen. Da innerhalb der Übergangsfrist in Anwendung des neuen Rechts kein Gesuch gestellt worden ist, vermochte der mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte Status-wechsel keine neue Frist auszulösen und das Gesuch von 2022 erfolgte demnach verspätet. Wichtige familiäre Gründe für einen Familiennachzug ausserhalb der \r\nNachzugsfrist bestehen nicht. 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Da innerhalb der Übergangsfrist in Anwendung des neuen Rechts kein Gesuch gestellt worden ist, vermochte der mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte Status-wechsel keine neue Frist auszulösen und das Gesuch von 2022 erfolgte demnach verspätet. Wichtige familiäre Gründe für einen Familiennachzug ausserhalb der \r\nNachzugsfrist bestehen nicht. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/12\nAbs. 1 AIG). Ist die Einreise vor diesem Zeitpunkt erfolgt oder das Familienverhältnis zuvor entstanden, läuft die Nachzugsfrist ab dem 1. Januar\n2008 (Art. 126 Abs. 3 AIG). Diese Regelung wollte bereits anwesenden\nAusländern oder Schweizer Staatsangehörigen ermöglichen, von der\nneuen, weniger hohe Anforderungen stellenden Nachzugsregelung innerhalb der fünfjährigen Frist profitieren zu können, ansonsten ihr Anspruch unter Umständen bereits erloschen gewesen wäre, bevor er überhaupt entstehen konnte (vgl. Urteil des BGer 2C_888/2011 vom 20. Juni\n2012 Erw. 2.2 f. mit Hinweisen).\n\nAusländische Personen, die über keinen Anspruch auf Familiennachzug\nverfügen und erfolglos ein erstes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugunsten von Familienangehörigen gestellt haben, können\nnach Ablauf der Frist nach Art. 47 AIG erneut ein (fristgerechtes) Gesuch\neinreichen, falls sie erst nachher in die Lage gekommen sind, einen Anspruch auf Familiennachzug geltend zu machen; dadurch soll die mit dem\nneuen System verbundene Härte gemildert werden, dass die aufenthaltsberechtigte Person die strengen Fristen von Art. 47 AIG einzuhalten hat,\ngleichzeitig aber keinen Nachzugsanspruch anrufen und von dem damit\nverbundenen Rechtsschutz profitieren kann. Dies gilt indessen nur, falls\nsowohl das erste, erfolglose, wie auch das zweite Gesuch innerhalb der\nFristen von Art. 47 AIG gestellt worden sind, also beide Gesuche übergangsrechtlich nach dem neuen Gesetz zu beurteilen waren bzw. sind.\nDas Bundesgericht hält fest, dass es diesbezüglich nicht altrechtlich\n(bloss) Aufenthaltsberechtigte gegenüber bereits Niedergelassenen oder\nEingebürgerten hinsichtlich des neuen Rechts besser stellen wollte (Urteil\ndes BGer 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 Erw. 2.4 f. mit Hinweisen;\nBGE 137 II 393 = Pra 101 [2012] Nr. 26 Erw. 3.3).\n\nDiese ausführlich begründete, höchstrichterliche Rechtsprechung überzeugt und ist im vorliegenden Verfahren massgebend, zumal auch in den\naktuellen Weisungen des Staatssekretariates für Migration in Bezug auf\nden Beginn der Fristen für den Familiennachzug darauf verwiesen wird\n(Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariates für Migration,\nI. Ausländerbereich [Weisungen AIG] vom Oktober 2013 [Stand am\n1. Oktober 2022], Ziff. 6.10.1). Ein Nachzugsgesuch ist demnach auch\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/12\ndann innert der Fristen von Art. 47 AIG (i.V.m. Art. 126 Abs. 3 AIG) einzureichen, wenn bereits vor Inkrafttreten des AIG – altrechtlich – erfolglos\nein Nachzugsgesuch gestellt worden ist (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2017.00825 vom 21. August 2018\nErw. 3.1.4).\n\n"}