{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-52_2023-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=457&type=1563347022&cHash=64fb5ca9429d86d6a181b4ab1790605a", "Checksum": "b2123aced40a11861c550187a2bb5254"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:07", "Num": ["RDRM.2022.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 23.01.2023 RDRM.2022.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs.1, Art. 47, Art. 126 AIG\r\nEin Nachzugsgesuch ist auch dann innert der Fristen von Art. 47 AIG (i.V.m. Art. 126 Abs. 3 AIG) einzureichen, wenn bereits vor Inkrafttreten des AIG – altrechtlich – erfolglos ein Nachzugsgesuch gestellt worden ist. Das vom Rekurrenten im Jahr 2004 erfolglos gestellte Gesuch um Familiennachzug erfolgte nicht innerhalb der übergangsrechtlichen Frist (1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012) und beruhte noch auf den altrechtlichen Grundlagen. Da innerhalb der Übergangsfrist in Anwendung des neuen Rechts kein Gesuch gestellt worden ist, vermochte der mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte Status-wechsel keine neue Frist auszulösen und das Gesuch von 2022 erfolgte demnach verspätet. Wichtige familiäre Gründe für einen Familiennachzug ausserhalb der \r\nNachzugsfrist bestehen nicht. 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Da innerhalb der Übergangsfrist in Anwendung des neuen Rechts kein Gesuch gestellt worden ist, vermochte der mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte Status-wechsel keine neue Frist auszulösen und das Gesuch von 2022 erfolgte demnach verspätet. Wichtige familiäre Gründe für einen Familiennachzug ausserhalb der \r\nNachzugsfrist bestehen nicht. Abweisung des Rekurses.\n\n b) Nach Art. 15 VRP und subsidiär Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung\n(SR 101; abgekürzt BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs muss die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hören, sorgfältig und ernsthaft\nprüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Daraus folgt die\ngrundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die\nbetroffene Person soll wissen, warum die Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so\nabgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (VerwGE B 2010/294 vom 31. Mai 2011 Erw. 2.1\nmit Hinweisen). Die Begründungspflicht verlangt somit nicht, dass sich\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/12\ndie verfügende Behörde mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann sie\nsich auf die wesentlichen Überlegungen, die zum Entscheid geführt haben, beschränken. Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die\nBehörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (vgl. BGE 133 III 235 Erw. 5.2; BGE 143\nIII 65 Erw. 5.2).\n\nc) Die Vorinstanz hat sich sowohl im Schreiben vom 27. Juni 2022 als\nauch in der angefochtenen Verfügung eingehend mit den in Frage stehenden zeitlichen Voraussetzungen bzw. den übergangsrechtlichen\nBestimmungen auseinandergesetzt und die rechtlichen Bestimmungen\ndementsprechend angewendet. Sodann ist in der angefochtenen Verfügung ersichtlich, dass die Vorinstanz eine umfassende Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung von wichtigen familiären Gründen nach\nArt. 47 Abs. 4 AIG vorgenommen hat, was genügt (vgl. nachfolgend\nErw. 6.a). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Rekurrenten im\nvorinstanzlichen Verfahren liegt somit nicht vor.\n\n3. a) Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter den gegebenen Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ausländische Ehegatten von Personen mit\nAufenthaltsbewilligung liegt demgegenüber nach Art. 44 Abs. 1 AIG im\npflichtgemässen Ermessen der Migrationsbehörden. Das entsprechende\nRecht muss – abgesehen von wichtigen familiären Gründen nach Art. 47\nAbs. 4 AIG – innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Art. 47\nAbs. 1 AIG). Die Fristen beginnen mit der Einreise oder der Entstehung\nder Familienverhältnisse zu laufen (Art. 47 Abs. 3 AIG). Der Gesetzgeber\nhat den Familiennachzug im Ausländergesetz (heute: Ausländer- und Integrationsgesetz), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist, mit Blick\nauf die angestrebte frühzeitige Integration grundlegend neu gestaltet und\nin den Übergangsbestimmungen (Art. 126 AIG) geregelt, wie der Systemwechsel zwischen dem alten und dem neuen Recht vollzogen werden\nsoll: Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar (Art. 126\n\n"}