{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-52_2023-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=457&type=1563347022&cHash=64fb5ca9429d86d6a181b4ab1790605a", "Checksum": "b2123aced40a11861c550187a2bb5254"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:07", "Num": ["RDRM.2022.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 23.01.2023 RDRM.2022.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs.1, Art. 47, Art. 126 AIG\r\nEin Nachzugsgesuch ist auch dann innert der Fristen von Art. 47 AIG (i.V.m. Art. 126 Abs. 3 AIG) einzureichen, wenn bereits vor Inkrafttreten des AIG – altrechtlich – erfolglos ein Nachzugsgesuch gestellt worden ist. Das vom Rekurrenten im Jahr 2004 erfolglos gestellte Gesuch um Familiennachzug erfolgte nicht innerhalb der übergangsrechtlichen Frist (1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012) und beruhte noch auf den altrechtlichen Grundlagen. Da innerhalb der Übergangsfrist in Anwendung des neuen Rechts kein Gesuch gestellt worden ist, vermochte der mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte Status-wechsel keine neue Frist auszulösen und das Gesuch von 2022 erfolgte demnach verspätet. Wichtige familiäre Gründe für einen Familiennachzug ausserhalb der \r\nNachzugsfrist bestehen nicht. 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Da innerhalb der Übergangsfrist in Anwendung des neuen Rechts kein Gesuch gestellt worden ist, vermochte der mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte Status-wechsel keine neue Frist auszulösen und das Gesuch von 2022 erfolgte demnach verspätet. Wichtige familiäre Gründe für einen Familiennachzug ausserhalb der \r\nNachzugsfrist bestehen nicht. Abweisung des Rekurses.\n\n D. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ (Rekurrent) mit Eingabe seiner\nRechtsvertreterin vom 4. August 2022 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs, eventualiter die\nRückweisung der Angelegenheit an das Migrationsamt (Vorinstanz) zur\nvollständigen Beurteilung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen\ngeltend, dass das Gesuch fristgerecht eingereicht worden sei. Das altrechtlich, im Jahr 2004 gestellte Gesuch sei als fristgerecht eingereichtes\nGesuch zu qualifizieren, weshalb die Frist nicht nach Art. 126 Abs. 3 des\nBundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die\nIntegration (SR 142.20; abgekürzt AIG) am 31. Dezember 2012 geendet,\nsondern mit Erhalt der Niederlassungsbewilligung neu zu laufen begonnen habe. Das Gesuch vom 3. Januar 2022 sei mithin fristgerecht erfolgt.\nAuf eine allfällige Verpflichtung zur Einreichung eines Gesuchs während\nder Übergangsfrist nach Art. 126 Abs. 3 AIG hätte er im Übrigen von der\nVorinstanz hingewiesen werden müssen. Auch die weiteren Voraussetzungen des Familiennachzugs würden nicht in Frage gestellt und seien\nerfüllt. Sodann würden wichtige familiäre Gründe für einen Familiennachzug vorliegen. Aufgrund der langen Anwesenheit in der Schweiz sei es\nnicht zumutbar, die Ehe in seiner Heimat zu leben. Die Ehe sei unfreiwillig\nals «living-apart-together» praktiziert worden, wobei die Ehe ungeachtet\ndessen funktioniert habe. Die Unzumutbarkeit zeige sich auch darin, dass\ner trotz Abweisung des Familiennachzugsgesuchs nicht in die Heimat zurückgekehrt sei. Er habe keine Schulden und keine Betreibungs- und\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/12\nStrafregistereinträge. Die privaten Interessen überwögen die rein abstrakten öffentlichen Interessen des Staates, wobei ohnehin davon auszugehen sei, dass gar keine öffentlichen Interessen existieren würden.\n\nE. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 13. September\n2022 unter Verweis auf ihre Verfügung vom 13. Juli 2022 und die Akten\ndie Abweisung des Rekurses.\n\nErwägungen\n\n1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der\nRekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2. a) Der Rekurrent macht zunächst eine mehrfache Verletzung des\nrechtlichen Gehörs geltend, die die Vorinstanz dadurch begangen haben\nsoll, dass sie im Schreiben vom 27. Juni 2022 materiell nicht auf das Argument der Beachtlichkeit des ersten, altrechtlichen Gesuchs eingegangen sei und überdies in der angefochtenen Verfügung keine konkreten\nöffentlichen Interessen genannt habe.\n\n"}