{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-52_2023-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=457&type=1563347022&cHash=64fb5ca9429d86d6a181b4ab1790605a", "Checksum": "b2123aced40a11861c550187a2bb5254"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:07", "Num": ["RDRM.2022.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 23.01.2023 RDRM.2022.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs.1, Art. 47, Art. 126 AIG\r\nEin Nachzugsgesuch ist auch dann innert der Fristen von Art. 47 AIG (i.V.m. Art. 126 Abs. 3 AIG) einzureichen, wenn bereits vor Inkrafttreten des AIG – altrechtlich – erfolglos ein Nachzugsgesuch gestellt worden ist. Das vom Rekurrenten im Jahr 2004 erfolglos gestellte Gesuch um Familiennachzug erfolgte nicht innerhalb der übergangsrechtlichen Frist (1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012) und beruhte noch auf den altrechtlichen Grundlagen. Da innerhalb der Übergangsfrist in Anwendung des neuen Rechts kein Gesuch gestellt worden ist, vermochte der mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte Status-wechsel keine neue Frist auszulösen und das Gesuch von 2022 erfolgte demnach verspätet. Wichtige familiäre Gründe für einen Familiennachzug ausserhalb der \r\nNachzugsfrist bestehen nicht. 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Da innerhalb der Übergangsfrist in Anwendung des neuen Rechts kein Gesuch gestellt worden ist, vermochte der mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte Status-wechsel keine neue Frist auszulösen und das Gesuch von 2022 erfolgte demnach verspätet. Wichtige familiäre Gründe für einen Familiennachzug ausserhalb der \r\nNachzugsfrist bestehen nicht. Abweisung des Rekurses.\n\n C. Am 3. Januar 2022 stellte A.___ erneut ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau (Vorakten S. 571 ff.). Das Migrationsamt empfahl\nden Rückzug des Gesuchs, da die Nachzugsfrist verpasst worden sei\n(Vorakten S. 605 ff.), was A.___, vertreten durch lic.iur. Christa Rempfler,\nRechtsanwältin, St.Gallen, mit Eingabe vom 14. April 2022 ablehnte\n(Vorakten S. 620 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Abweisung des Familiennachzugsgesuchs am 27. Juni 2022\n(Vorakten S. 627 ff.) und Stellungnahme von A.___ bzw. seiner Rechtsvertreterin vom 30. Juni 2022 (Vorakten S. 633 ff.) wies das Migrationsamt das Gesuch um Familiennachzug mit Verfügung vom 13. Juli 2022\nab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die gesetzliche\nFrist für den Familiennachzug abgelaufen und kein wichtiger familiärer\nGrund für einen nachträglichen Familiennachzug ersichtlich sei. A.___\nhätte bereits bei der Heirat im Jahr 2004 angesichts der erfolgten Verurteilungen und der finanziellen Lage nicht ohne weiteres davon ausgehen\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/12\nkönnen, seine Ehe in der Schweiz leben zu können. Die ersten dreizehn\nJahre seines Lebens habe A.___ in seiner Heimat verbracht und auch\ndanach Beziehungen dorthin gepflegt, weshalb es ihm zumutbar wäre,\ndie Ehe in der Heimat zu leben. Die räumliche Trennung sei kein wichtiger\nGrund, sondern zeige vielmehr das Funktionieren der Ehe trotz der Trennung. Kinder seien vom verweigerten Familiennachzug keine betroffen\nund auch andere wichtige Gründe seien nicht ersichtlich. Das erste Gesuch um Familiennachzug sei aufgrund der laufenden Probezeit abgewiesen worden, weshalb A.___ danach freiwillig auf den Familiennachzug\nverzichtet habe. Sodann überwögen die öffentlichen Interessen die privaten Interessen an einem Familiennachzug.\n\n"}