{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-52_2023-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=457&type=1563347022&cHash=64fb5ca9429d86d6a181b4ab1790605a", "Checksum": "b2123aced40a11861c550187a2bb5254"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:07", "Num": ["RDRM.2022.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 23.01.2023 RDRM.2022.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs.1, Art. 47, Art. 126 AIG\r\nEin Nachzugsgesuch ist auch dann innert der Fristen von Art. 47 AIG (i.V.m. Art. 126 Abs. 3 AIG) einzureichen, wenn bereits vor Inkrafttreten des AIG – altrechtlich – erfolglos ein Nachzugsgesuch gestellt worden ist. Das vom Rekurrenten im Jahr 2004 erfolglos gestellte Gesuch um Familiennachzug erfolgte nicht innerhalb der übergangsrechtlichen Frist (1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012) und beruhte noch auf den altrechtlichen Grundlagen. Da innerhalb der Übergangsfrist in Anwendung des neuen Rechts kein Gesuch gestellt worden ist, vermochte der mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte Status-wechsel keine neue Frist auszulösen und das Gesuch von 2022 erfolgte demnach verspätet. Wichtige familiäre Gründe für einen Familiennachzug ausserhalb der \r\nNachzugsfrist bestehen nicht. 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Da innerhalb der Übergangsfrist in Anwendung des neuen Rechts kein Gesuch gestellt worden ist, vermochte der mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte Status-wechsel keine neue Frist auszulösen und das Gesuch von 2022 erfolgte demnach verspätet. Wichtige familiäre Gründe für einen Familiennachzug ausserhalb der \r\nNachzugsfrist bestehen nicht. Abweisung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2022.52\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 22.05.2023\nEntscheiddatum: 23.01.2023\n\nSJD RDRM.2022.52\nMigrationsrecht, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs.1, Art. 47, Art. 126 AIG Ein\nNachzugsgesuch ist auch dann innert der Fristen von Art. 47 AIG (i.V.m. Art.\n126 Abs. 3 AIG) einzureichen, wenn bereits vor Inkrafttreten des AIG –\naltrechtlich – erfolglos ein Nachzugsgesuch gestellt worden ist. Das vom\nRekurrenten im Jahr 2004 erfolglos gestellte Gesuch um Familiennachzug\nerfolgte nicht innerhalb der übergangsrechtlichen Frist (1. Januar 2008 bis\n31. Dezember 2012) und beruhte noch auf den altrechtlichen Grundlagen. Da\ninnerhalb der Übergangsfrist in Anwendung des neuen Rechts kein Gesuch\ngestellt worden ist, vermochte der mit Erteilung der\nNiederlassungsbewilligung erfolgte Status-wechsel keine neue Frist\nauszulösen und das Gesuch von 2022 erfolgte demnach verspätet. Wichtige\nfamiliäre Gründe für einen Familiennachzug ausserhalb der Nachzugsfrist\nbestehen nicht. Abweisung des Rekurses.\n\nDen Entscheid SJD RDRM.2022.52 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nEntscheid vom 23. Januar 2023\n\nRekurrent A.___\nvertreten durch lic.iur. Christa Rempfler, Rechtsanwältin, Falkensteinstrasse 1,\n9016 St. Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Migrationsamt St.Gallen\nVerfügung vom 13. Juli 2022\n\nBetreff Familiennachzugsgesuch für B.___\n\nGeschäftsnummer RDRM.2022.52\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/12\nSachverhalt\n\nA. A.___, geb. 8. Mai 1978, kosovarischer Staatsangehöriger, reiste am\n1. August 1991 zum Verbleib bei den Eltern in die Schweiz ein, wo er eine\nAufenthaltsbewilligung erhielt. Am 27. Januar 2004 heiratete A.___ in seiner Heimat die Landsfrau B.___ (geb. C.___), geb. 27. März 1985 (Vorakten A.___ [nachfolgend: Vorakten] S. 121).\n\nB. Mit Eingabe vom 7. Juli 2004 ersuchte A.___ um Gewährung des Familiennachzugs für seine Ehefrau (Vorakten S. 126 ff.) sowie um Erteilung\nder Niederlassungsbewilligung (Vorakten S. 166), was mit Verfügung\nvom 4. August 2004 bzw. vom 13. September 2004, jeweils aufgrund laufender Probezeit zweier strafrechtlicher Verurteilungen, abgewiesen\nwurde (Vorakten S. 172 ff., 177 ff.). Es wurde festgehalten, dass die Prüfung eines neuen Gesuchs um Familiennachzug frühestens ab dem\n21. Februar 2006 wieder in Betracht komme. Der gegen die Verweigerung des Familiennachzugs erhobene Rekurs wurde mit Entscheid des\nJustiz- und Polizeidepartementes (heute: Sicherheits- und Justizdepartement) vom 13. Oktober 2005 abgewiesen (Vorakten S. 197 ff.). Seit dem\n21. Dezember 2021 verfügt A.___ über die Niederlassungsbewilligung\n(Vorakten S. 565).\n\n"}