Entscheid 1. Der Rekurs der Stadt Z.___ betreffend die Zuweisung von A.___, B.___ und C.___ wird insofern teilweise gutgeheissen, als festgestellt wird, dass das Migrationsamt den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Zudem wird Ziffer 3 (Gebühr) der Verfügung des Migrationsamtes vom 4. Januar 2022 aufgehoben. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.