der Beteiligten mehrheitlich obsiegt (A.Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, N 16 zu Art. 98bis VRP). cc) Der Antrag der Rekurrentin auf ausseramtliche Entschädigung ist somit aus den angeführten Gründen abzuweisen. Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 18/19 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als