bb) Zudem ist gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes bei unterschiedlichem Mass des Obsiegens und Unterliegens der aus dem Zivilprozessrecht abgeleiteten Grundsatz anzuwenden, dass die Prozesskosten verhältnismässig verlegt werden, wobei die Entschädigung der mehrheitlich obsiegenden Partei multipliziert wird mit der Differenz der Bruchteile, für welche beide Parteien kostenpflichtig erklärt werden.