c der Zivilprozessordnung [SR 272). Dass ihr gleichwohl Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (VerwGE B 2019/155 und B 2019/157 vom 27. Februar 2020 E. 5.2. mit Hinweis). Die Rekurrentin ist im Rekursverfahren nicht vertreten. Ohne weitere Begründung beantragt sie eine Entschädigung.