Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 17/19 bb) Das Migrationsamt hat mit Verweis auf Art. 95 Abs. 1 VRP der Rekurrentin eine Gebühr von Fr. 300.– auferlegt (Ziff. 3 der Verfügung). Die Rekurrentin beantragt, eventualiter sei Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Unter Hinweis auf die Ausführungen zu Art. 95 Abs. 3 VRP ist der Rekurs bezüglich dieses Antrags gutzuheissen und Ziff.