Da wie dargelegt eine Gehörsverletzung zu bejahen ist und die Rekurrentin unter anderem deshalb das Rechtsmittel erhoben hat, hat das Migrationsamt einen Teil der Kosten zu tragen. Vorliegend rechtfertigt es sich, der Rekurrentin drei Viertel und dem Migrationsamt einen Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen.