Eine Gehörsverletzung und deren Heilung haben jedoch Folgen für die Verfahrenskostenauferlegung, wenn unter anderem die Gehörsverletzung Anlass für die Anhebung eines Rekursverfahrens bildete (VerwGE B 2018/150 vom 20. Mai 2019 E. 8.1. mit Hinweisen). Da wie dargelegt eine Gehörsverletzung zu bejahen ist und die Rekurrentin unter anderem deshalb das Rechtsmittel erhoben hat, hat das Migrationsamt einen Teil der Kosten zu tragen.