c) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Zuweisung der Kinder an die Rekurrentin die besondere Situation der Kinder sowie der Kindsmutter berücksichtigt, dem Kindeswohl entspricht und die Einheit der Familie wahrt. 5. Der Rekurs gegen die Zuweisung von A.___, B.___ und C.___ an die Rekurrentin ist daher abzuweisen.