Zumindest in Bezug auf diese beiden Kinder kann nicht davon gesprochen werden, dass sie seit längerer Zeit getrennt von der Mutter leben würden. Soweit sich die Rekurrentin auf die Rechtsprechung betreffend die Frage der Dauerhaftigkeit der Fremdplatzierung nach dem ZUG beruft, wird drauf hingewiesen, dass das ZUG vorliegend keine Anwendung findet.