Seiten 126 und 133). Die beiden anderen Kinder leben mit Einverständnis der Mutter, aber ohne Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht durch die KESB, in einer Pflegefamilie in O.___ im Kanton Appenzell Ausserrhoden (B.___) bzw. in einer Wohngruppe in der Stadt R.___ (A.___). Es liegt somit lediglich beim Kind C.___ eine angeordnete Fremdplatzierung vor.