Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 13/19 AIG und Art. 27 Abs. 3 AsylG). Die dem Kanton zugewiesenen Personen können daher nur mit Zustimmung des SEM den Kanton wechseln. Soweit Kinder von der Zuweisungsverfügung betroffen sind, gilt es auch die Kinderrechtskonvention (SR 0.107; abgekürzt KRK) zu berücksichtigen. Die KRK verschafft keinen unmittelbaren, eigenständigen Anspruch.