b Asylverordnung/SG). Bei der Zuweisung ist nebst der rechnerischen Zuweisungsquote insbesondere der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren (Art. 16 Abs. 2 Bst. c Asylverordnung/SG). Der effektive Aufenthalt in einer anderen als der zugewiesenen politischen Gemeinde begründet bei vorläufig aufgenommenen Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden, keinen Unterstützungswohnsitz, da es dafür einer Zuweisung durch das Migrationsamt bedarf.