b Asylverordnung/SG bezeichnet die Vollzugsstelle der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten innert zehn Arbeitstagen die Zuweisungsgemeinde (Art. 16 Abs. 1 Bst. a Asylverordnung/SG). Die formelle Zuweisung wird durch das Migrationsamt mittels Verfügung innert zwei Monaten vorgenommen (Art. 16 Abs. 1 Bst. b Asylverordnung/SG).