85 Abs. 5 AIG). Im Kanton St.Gallen weist das Migrationsamt Personen im Sinn von Art. 8 Asylverordnung/SG einer politischen Gemeinde zu (Art. 13 Abs. 1 Asylverordnung/SG). Die Zuweisung stellt eine organisatorische Anordnung dar. Es geht darum, die öffentliche Unterstützung auf die Gemeinden zu verteilen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bleiberechts gemäss Art. 8 Bst. b Asylverordnung/