Die Begründung der angefochtenen Verfügung war so abgefasst, dass sich die Rekurrentin über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und sie in voller Kenntnis der Sache an das Sicherheits- und Justizdepartement weiterziehen konnte. Damit genügt sie den Anforderungen und es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vor.