Damit ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt. Aus der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Heilung im Rekursverfahren darf aber kein Nachteil erwachsen. Die erlittene Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ungeachtet des Verfahrensausgangs bei der Kostenverlegung angemessen zu berücksichtigen.