c)aa) Die Asylverordnung/SG hält zum Ablauf des Zuweisungsverfahren fest, dass die Vollzugsstelle der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten nach Eintritt der Rechtskraft des Bleiberechts nach Art. 8 Bst. b Asylverordnung/SG innert zehn Arbeitstagen die Zuweisungsgemeinde bezeichnet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a Asylverordnung/SG).