Zulässig ist eine «Heilung» praxisgemäss und grundsätzlich nur, wenn der Mangel nicht besonders schwer wiegt. Selbst bei schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs ist eine Heilung möglich, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der Parteien an einer beförderlichen Behandlung der Sache nicht zu vereinbaren wären