Eine weitere Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme sei daher aus rechtlicher Hinsicht nicht erforderlich und aus Gründen der notwendigen Verfahrensbeschleunigung auch nicht angezeigt gewesen. In der angefochtenen Verfügung seien die Überlegungen, von denen sich das Migrationsamt bei der Zuweisung der Personen habe leiten lassen und auf die sich die Verfügung stütze, klar genannt.