Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/19 Zur Rechtsanwendung müssten die Parteien grundsätzlich nicht angehört werden, ausser wenn die Rechtsanwendung nicht voraussehbar sei, was hier nicht der Fall sei. Eine weitere Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme sei daher aus rechtlicher Hinsicht nicht erforderlich und aus Gründen der notwendigen Verfahrensbeschleunigung auch nicht angezeigt gewesen.