Auf die besondere Situation im Familiengefüge und die aktuellen Unterbringungssituationen der Kinder sei hingewiesen worden. Diese Informationen hätten einer politischen Gemeinde ermöglicht, eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit zu finden sowie die ersten Massnahmen für eine adäquate Betreuung einzuleiten. Informationen zum Sachverhalt im Asylverfahren und zu den Gründen für das Bleiberecht seien in der Zuweisungsentscheidung nicht Gegenstand des Verfahrens.