zuständigen Gemeinde im Sinne der Asylverordnung/SG zu unterscheiden. Es liege offensichtlich ein besonderer Fall vor, in welchem die Kindesinteressen vorrangig zu berücksichtigen seien. Die Aufteilung der finanziellen Belastungen von betreuungsintensiven und kostspieligen Fällen zwischen den Gemeinden sei eine Sache zwischen dem TISG und den Gemeinden.