Die Beziehungen zwischen den einzelnen Familienmitgliedern würden sich offensichtlich mit jedem Ereignis verändern. Die in der Rekursschrift genannten Entscheide, wonach sich die Personen in den Zuweisungsgemeinden aufzuhalten hätten, seien im vorliegenden Fall diesbezüglich nicht einschlägig, da es sich um Fälle in der Nothilfe gehandelt habe und nicht um Personen mit Bleiberecht.