D. Das Migrationsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. Februar 2022 die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies das Amt im Wesentlichen auf seine Verfügung vom 4. Januar 2022 sowie die Akten. Ergänzend hielt es fest, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde.