Es liege auf der Hand, dass die notwendige Betreuung bzw. Leistung der persönlichen Sozialhilfe vor Ort erschwert oder gar verunmöglicht würde, würde die Zuweisung an einen Ort erfolgen, in dem sich die betreffenden Personen gar nicht aufhalten würden. Eine Zuweisung der Kinder in die politische Gemeinde Z.___ käme somit erst zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls in Frage, sollten die Kinder irgendwann wieder zurück zur Mutter platziert werden.