Die betroffenen Personen hätten sich in der Zuweisungsgemeinde tatsächlich aufzuhalten und würden nur in dieser Gemeinde die erforderliche Unterkunft, Betreuung und Unterstützung erhalten. Es liege auf der Hand, dass die notwendige Betreuung bzw. Leistung der persönlichen Sozialhilfe vor Ort erschwert oder gar verunmöglicht würde, würde die Zuweisung an einen Ort erfolgen, in dem sich die betreffenden Personen gar nicht aufhalten würden.