b Asylverordnung/SG würden somit gerade nicht für eine gemeinsame Zuweisung sprechen. Die Zuweisung vorläufig aufgenommener Personen diene der Verteilung der Personen auf die Gemeinden entsprechend ihrer Bevölkerung. Die betroffenen Personen hätten sich in der Zuweisungsgemeinde tatsächlich aufzuhalten und würden nur in dieser Gemeinde die erforderliche Unterkunft, Betreuung und Unterstützung erhalten.