Dies gelte sowohl für freiwillige als auch für behördlich angeordnete Fremdplatzierungen. Auch definitive Massnahmen zum Schutz des Kindes würden für eine dauernde Fremdplatzierung sprechen. Ebenso liege bei einem definitiven Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern nach Art. 310 ZGB eine dauerhafte Fremdplatzierung vor.