Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/19 nicht nachgekommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs würde vorliegen. Eine Heilung einer Gehörsverletzung sei nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich und müsse deshalb die Ausnahme bleiben. Vorliegend falle dies nicht in Betracht.