Die tatsächliche Situation, zu welcher der angefochtene Entscheid getroffen worden sei, bleibe somit auch weiterhin zumindest teilweise unklar. Das Migrationsamt habe es auch komplett unterlassen, sich mit der vorgängig gegenüber dem TISG geäusserten Rechtsauffassung auseinanderzusetzen und zu begründen, weshalb sie letztlich zu einem anderen Schluss gelangt sei. Damit sei das Migrationsamt auch seiner Begründungspflicht