Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, grundsätzlich sei es nicht zu beanstanden, dass D.___ der politischen Gemeinde Z.___ zugewiesen werde. Die angefochtene Verfügung erweise sich aber mindestens aus zweierlei Gründen als offensichtlich nicht korrekt. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden und die rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Zuteilung der bereits behördlich dauerhaft andernorts fremdplatzierten Kinder sei eindeutig unzutreffend.