erfolgt. Es könne sich entsprechend nicht um einen für die Verteilung von vorläufig aufgenommenen Personen relevanten, dauerhaften Wohnort handeln, womit die Zuweisungsbefugnis des Migrationsamtes im Sinne von Art. 16 Asylverordnung/SG bestehen bleibe. Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (SR 851.1; abgekürzt ZUG) sei für den Zuweisungsentscheid des Migrationsamtes im Sinne von Art.