Strittig sei die Zuweisung der Kinder. Angesichts der äusserst volatilen Lage sowohl der psychischen Verfassung der Mutter, der Bedürfnisse der Kinder, der ungewissen Entwicklungen in der näheren Zukunft sowie des Kindeswohls erweise sich eine Zuweisung der Gesamtfamilie an eine einzige Gemeinde im Hinblick auf das Kriterium der «familiären Verhältnisse» nach Art. 16 Abs. 3 Bst. b der Asylverordnung