der Familie noch das Kindeswohl berücksichtigt worden sei. Die KESB Region U.___ hob mit Beschluss vom 15. April 2020 die errichtete Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB auf, da die Kindsmutter ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und dem Kanton St.Gallen zugewiesen worden sei.