Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hielt in seiner Verfügung vom 21. Mai 2019 fest, dass A.___, B.___ und C.___ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Es wies das Asylgesuch der Kinder ab, verfügte aber ihre vorläufige Aufnahme und wies die Kinder dem Kanton St.Gallen zu. Das Migrationsamt wies A.___, B.___ und C.___ am 20. Juni 2019 dem Internat E.___ in V.___ zu. Die für die Kinder errichtete Beistandschaft nach Art.