{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-09-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-4_2022-09-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=392&type=1563347022&cHash=d44150e87615d85c5511018be633d38a", "Checksum": "2fce05f21219ec4636cad03993fd88dd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:21:58", "Num": ["RDRM.2022.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.09.2022 RDRM.2022.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 85 Abs. 2 und 5 AIG, Art. 27 AsylG, Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 Asylverordnung/SG. \r\n\r\nDas Migrationsamt wies der Rekurrentin eine Mutter und ihre drei freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder zu. Mutter und Kinder sind vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Rekurrentin wehrt sich gegen die Zuweisung der fremdplatzierten Kinder. Das Staatssekretariat für Migration wies die Mutter und die Kinder als vorläufig Aufgenommene dem Kanton St.Gallen zu und ist auch zuständig für den Entscheid über einen Kantonswechsel. Die (innerkantonale) Zuweisung des Migrationsamtes stellt eine organisatorische Anordnung dar. Bei der Zuweisung sind neben der rechnerischen Zuweisungsquote auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen und damit der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren. Soweit Kinder von der Zuweisungsverfügung betroffen sind, gilt es auch die Kinderrechtskonvention zu beachten. Die Zuweisung der freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder an dieselbe politische Gemeinde wie die Mutter berücksichtigt vorliegend die besondere Mutter-Kind-Situation, entspricht dem Kindes-wohl und wahrt die Einheit der Familie. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:21:58", "Checksum": "b741451d61b4c25df10db1e9cff9869d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.09.2022 RDRM.2022.4\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 85 Abs. 2 und 5 AIG, Art. 27 AsylG, Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 Asylverordnung/SG. \r\n\r\nDas Migrationsamt wies der Rekurrentin eine Mutter und ihre drei freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder zu. Mutter und Kinder sind vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Rekurrentin wehrt sich gegen die Zuweisung der fremdplatzierten Kinder. Das Staatssekretariat für Migration wies die Mutter und die Kinder als vorläufig Aufgenommene dem Kanton St.Gallen zu und ist auch zuständig für den Entscheid über einen Kantonswechsel. Die (innerkantonale) Zuweisung des Migrationsamtes stellt eine organisatorische Anordnung dar. Bei der Zuweisung sind neben der rechnerischen Zuweisungsquote auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen und damit der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren. Soweit Kinder von der Zuweisungsverfügung betroffen sind, gilt es auch die Kinderrechtskonvention zu beachten. Die Zuweisung der freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder an dieselbe politische Gemeinde wie die Mutter berücksichtigt vorliegend die besondere Mutter-Kind-Situation, entspricht dem Kindes-wohl und wahrt die Einheit der Familie. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 16/19\nRekurrentin auch nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Mit einer getrennten Zuweisung wird der Kindsmutter und den Kindern von behördlicher\nSeite der Eindruck vermittelt, dass ein familiäres Zusammenleben als unmöglich erachtet wird. Dieser Eindruck könnte schwerwiegende negative\nFolgen für die psychische Situation, die weitere Entwicklung der Kinder\nund der Kindsmutter wie auch für die Mutter-Kinder-Beziehung mit sich\nbringen.\n\nc) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Zuweisung der Kinder an die Rekurrentin die besondere Situation der Kinder\nsowie der Kindsmutter berücksichtigt, dem Kindeswohl entspricht und die\nEinheit der Familie wahrt.\n\n5. Der Rekurs gegen die Zuweisung von A.___, B.___ und C.___ an die\nRekurrentin ist daher abzuweisen.\n\n6.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Eine Gehörsverletzung und deren Heilung haben jedoch Folgen für die Verfahrenskostenauferlegung, wenn unter anderem die Gehörsverletzung Anlass für die Anhebung eines Rekursverfahrens bildete (VerwGE B 2018/150 vom 20. Mai 2019 E. 8.1. mit Hinweisen). Da wie dargelegt eine Gehörsverletzung zu bejahen ist und die\nRekurrentin unter anderem deshalb das Rechtsmittel erhoben hat, hat\ndas Migrationsamt einen Teil der Kosten zu tragen. Vorliegend rechtfertigt\nes sich, der Rekurrentin drei Viertel und dem Migrationsamt einen Viertel\nder Verfahrenskosten aufzuerlegen.\n\nb)aa) Vom Gemeinwesen werden in der Regel keine amtlichen Kosten\nerhoben, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt\n(Art. 95 Abs. 3 VRP). Zwar hat die Leistungsverwaltung in der Regel –\nwie auch vorliegend – finanzielle Auswirkungen, trotzdem ist hier nicht\nvon überwiegend finanziellen Interessen im Sinne der genannten Bestimmung auszugehen (Entscheid des Versicherungsgerichtes ABV 2017/1\nvom 14. September 2017 E. 4). Entsprechend wird auf die Erhebung des\nAnteils der Rekurrentin und des Migrationsamtes verzichtet.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 17/19\nbb) Das Migrationsamt hat mit Verweis auf Art. 95 Abs. 1 VRP der Rekurrentin eine Gebühr von Fr. 300.– auferlegt (Ziff. 3 der Verfügung). Die\nRekurrentin beantragt, eventualiter sei Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Unter Hinweis auf die Ausführungen zu Art. 95 Abs. 3\nVRP ist der Rekurs bezüglich dieses Antrags gutzuheissen und Ziff. 3 der\nVerfügung vom 4. Januar 2022 aufzuheben.\n\n"}