{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-09-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-4_2022-09-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=392&type=1563347022&cHash=d44150e87615d85c5511018be633d38a", "Checksum": "2fce05f21219ec4636cad03993fd88dd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:21:58", "Num": ["RDRM.2022.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.09.2022 RDRM.2022.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 85 Abs. 2 und 5 AIG, Art. 27 AsylG, Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 Asylverordnung/SG. \r\n\r\nDas Migrationsamt wies der Rekurrentin eine Mutter und ihre drei freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder zu. Mutter und Kinder sind vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Rekurrentin wehrt sich gegen die Zuweisung der fremdplatzierten Kinder. Das Staatssekretariat für Migration wies die Mutter und die Kinder als vorläufig Aufgenommene dem Kanton St.Gallen zu und ist auch zuständig für den Entscheid über einen Kantonswechsel. Die (innerkantonale) Zuweisung des Migrationsamtes stellt eine organisatorische Anordnung dar. Bei der Zuweisung sind neben der rechnerischen Zuweisungsquote auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen und damit der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren. Soweit Kinder von der Zuweisungsverfügung betroffen sind, gilt es auch die Kinderrechtskonvention zu beachten. Die Zuweisung der freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder an dieselbe politische Gemeinde wie die Mutter berücksichtigt vorliegend die besondere Mutter-Kind-Situation, entspricht dem Kindes-wohl und wahrt die Einheit der Familie. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:21:58", "Checksum": "b741451d61b4c25df10db1e9cff9869d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.09.2022 RDRM.2022.4\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 85 Abs. 2 und 5 AIG, Art. 27 AsylG, Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 Asylverordnung/SG. \r\n\r\nDas Migrationsamt wies der Rekurrentin eine Mutter und ihre drei freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder zu. Mutter und Kinder sind vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Rekurrentin wehrt sich gegen die Zuweisung der fremdplatzierten Kinder. Das Staatssekretariat für Migration wies die Mutter und die Kinder als vorläufig Aufgenommene dem Kanton St.Gallen zu und ist auch zuständig für den Entscheid über einen Kantonswechsel. Die (innerkantonale) Zuweisung des Migrationsamtes stellt eine organisatorische Anordnung dar. Bei der Zuweisung sind neben der rechnerischen Zuweisungsquote auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen und damit der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren. Soweit Kinder von der Zuweisungsverfügung betroffen sind, gilt es auch die Kinderrechtskonvention zu beachten. Die Zuweisung der freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder an dieselbe politische Gemeinde wie die Mutter berücksichtigt vorliegend die besondere Mutter-Kind-Situation, entspricht dem Kindes-wohl und wahrt die Einheit der Familie. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 15/19\nweiterhin zu sich nehmen und sehen könne. Die Klärung der Wohnsituation und die damit verbundene Perspektive würden wesentlich zur psychischen Gesundung der Kindsmutter beitragen (Vorakten D.___ Seiten\n125 und 126). Im Zirkularbeschluss der KESB Region R.___ vom\n21. September 2021 wird zudem ausgeführt, dass gemäss dem Bericht\ndes Psychiatrischen Zentrums N.___ vom 20. April 2021 bei der Mutter\neine mittelgradige depressive Episode sowie sonstige Probleme mit Bezug auf die Lebensführung diagnostiziert worden sei. Die Kindsmutter\nhabe die Motivation geäussert, für ihre Kinder zu kämpfen. Sie wünsche\nsich die Unterstützung durch eine Beistandschaft. Ihre Kinder seien für\nsie alles. Ihre Gesundheit sei gut, wenn ihre Kinder bei ihr seien (Vorakten\nC.___ Seiten 126, 128 und 129). Die KESB Region R.___ hielt in ihrem\nBeschluss fest, dass bei der Mutter eine grosse Überforderungssituation\nvorhanden sei. Aufgrund der zugespitzten Situation mit dem zweiten Suizidversuch und dem Gesundheitszustand der Mutter sei es den Kindern\nderzeit nicht möglich, zusammen mit ihrer Mutter zu wohnen. Für die Kinder sei es wichtig, dass sie nun Stabilität und Sicherheit erfahren würden.\nDies mache eine Fremdunterbringung notwendig. Es sei allerdings auch\nein grosser Wunsch der Mutter, mit den Kindern gemeinsam zu wohnen\n(Vorakten C.___ Seite 132). Gemäss dem Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 11. Februar 2022 (in Akten Migrationsamt\n«weitere Unterlagen aus Dossier der KESB») pflegt die Kindesmutter\nKontakt zu ihren Kindern. Während ihres Klinikaufenthalts habe sie eine\npsychische Stabilität gefunden und Zeit gehabt, über ihre Zukunft und ihre\nRolle als Mutter nachzudenken. In Gesprächen sei thematisiert worden,\ndass es anfangs wichtig sei, Stabilität und Ruhe in der neuen Umgebung\nzu finden. Die Kinder würden nicht sofort zu ihr ziehen. Gemäss Telefonnotiz der KESB Region R.___ vom 26. Januar 2022 betreffend ein Gespräch mit der Beiständin (in Akten Migrationsamt «weitere Unterlagen\naus Dossier der KESB»), wünsche die Mutter, dass die Kinder bei ihr\nübernachten könnten. Dafür sei eine grössere Wohnung nötig. A.___\nwürde sich sehr verantwortlich für ihre Mutter fühlen. Sie besuche ihre\nMutter regelmässig. Bei B.___ habe es eine Annäherung zu seiner Mutter\ngegeben. Als über die Besuche von C.___ gesprochen worden sei, habe\ndie Kindsmutter sehr emotional reagiert. Unter Berücksichtigung der Situation von Mutter und Kindern ist daher die im Rekursverfahren beantragte Zuweisung der Kinder an eine andere politische Gemeinde als die\n\n"}