{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-09-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-4_2022-09-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=392&type=1563347022&cHash=d44150e87615d85c5511018be633d38a", "Checksum": "2fce05f21219ec4636cad03993fd88dd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:21:58", "Num": ["RDRM.2022.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.09.2022 RDRM.2022.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 85 Abs. 2 und 5 AIG, Art. 27 AsylG, Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 Asylverordnung/SG. \r\n\r\nDas Migrationsamt wies der Rekurrentin eine Mutter und ihre drei freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder zu. Mutter und Kinder sind vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Rekurrentin wehrt sich gegen die Zuweisung der fremdplatzierten Kinder. Das Staatssekretariat für Migration wies die Mutter und die Kinder als vorläufig Aufgenommene dem Kanton St.Gallen zu und ist auch zuständig für den Entscheid über einen Kantonswechsel. Die (innerkantonale) Zuweisung des Migrationsamtes stellt eine organisatorische Anordnung dar. Bei der Zuweisung sind neben der rechnerischen Zuweisungsquote auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen und damit der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren. Soweit Kinder von der Zuweisungsverfügung betroffen sind, gilt es auch die Kinderrechtskonvention zu beachten. Die Zuweisung der freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder an dieselbe politische Gemeinde wie die Mutter berücksichtigt vorliegend die besondere Mutter-Kind-Situation, entspricht dem Kindes-wohl und wahrt die Einheit der Familie. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:21:58", "Checksum": "b741451d61b4c25df10db1e9cff9869d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.09.2022 RDRM.2022.4\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 85 Abs. 2 und 5 AIG, Art. 27 AsylG, Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 Asylverordnung/SG. \r\n\r\nDas Migrationsamt wies der Rekurrentin eine Mutter und ihre drei freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder zu. Mutter und Kinder sind vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Rekurrentin wehrt sich gegen die Zuweisung der fremdplatzierten Kinder. Das Staatssekretariat für Migration wies die Mutter und die Kinder als vorläufig Aufgenommene dem Kanton St.Gallen zu und ist auch zuständig für den Entscheid über einen Kantonswechsel. Die (innerkantonale) Zuweisung des Migrationsamtes stellt eine organisatorische Anordnung dar. Bei der Zuweisung sind neben der rechnerischen Zuweisungsquote auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen und damit der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren. Soweit Kinder von der Zuweisungsverfügung betroffen sind, gilt es auch die Kinderrechtskonvention zu beachten. Die Zuweisung der freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder an dieselbe politische Gemeinde wie die Mutter berücksichtigt vorliegend die besondere Mutter-Kind-Situation, entspricht dem Kindes-wohl und wahrt die Einheit der Familie. Abweisung des Rekurses.\n\n Entgegen der Ansicht der Rekurrentin kann das Migrationsamt die Kinder\nnicht in eine politische Gemeinde des Kantons Appenzell Ausserrhoden\n(P.___ und O.___) zuweisen, da das SEM die Kinder dem Kanton St.Gallen zugewiesen hat. Da das SEM in der Regel einen Kantonswechsel nur\nbei Anspruch auf Einheit der Familie bewilligt – was vorliegend nicht der\nFall ist, da die Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge dem Kanton\nSt.Gallen zugewiesen wurde –, erscheinen die Erfolgsaussichten für ein\nGesuch um Kantonswechsel der im Kanton Appenzell Ausserrhoden in\nPflegefamilien sich aufhaltenden unmündigen Kinder gering.\n\nAuch kann, entgegen der Ansicht der Rekurrentin, bei der vorliegenden\nSituation nicht einfach davon ausgegangen werden, dass ein Zusammenleben mit der Mutter in absehbarer Zukunft unmöglich sein wird. Mutter\nund Kinder lebten bereits in der Schweiz zusammen. In der Zeit von\n5. März 2020 bis 5. Oktober 2020 lebten die Mutter und die drei unmündigen Kinder in der Schweiz zusammen (Vorakten D.___ Seiten 81 und\n82 und Vorakten C.___ Seite 118). Nachdem B.___ mit Einverständnis\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 14/19\nseiner Mutter im Internat E.___ in V.___ untergebracht wurde (Vorakten\nB.___ Seite 118) lebte die Mutter und mit den beiden anderen Kindern\nweiterhin zusammen. Seit 23. September 2021 wohnt C.___ in einer Pflegefamilie und A.___ in einer Wohngruppe. Damit leben diese zwei unmündigen Kinder somit seit rund einem Jahr von ihrer Mutter getrennt;\nwährend sie über 1½ Jahre in der Schweiz zusammengelebt haben. Zumindest in Bezug auf diese beiden Kinder kann nicht davon gesprochen\nwerden, dass sie seit längerer Zeit getrennt von der Mutter leben würden.\nSoweit sich die Rekurrentin auf die Rechtsprechung betreffend die Frage\nder Dauerhaftigkeit der Fremdplatzierung nach dem ZUG beruft, wird\ndrauf hingewiesen, dass das ZUG vorliegend keine Anwendung findet.\n\n"}