{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-09-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-4_2022-09-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=392&type=1563347022&cHash=d44150e87615d85c5511018be633d38a", "Checksum": "2fce05f21219ec4636cad03993fd88dd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:21:58", "Num": ["RDRM.2022.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.09.2022 RDRM.2022.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 85 Abs. 2 und 5 AIG, Art. 27 AsylG, Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 Asylverordnung/SG. \r\n\r\nDas Migrationsamt wies der Rekurrentin eine Mutter und ihre drei freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder zu. Mutter und Kinder sind vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Rekurrentin wehrt sich gegen die Zuweisung der fremdplatzierten Kinder. Das Staatssekretariat für Migration wies die Mutter und die Kinder als vorläufig Aufgenommene dem Kanton St.Gallen zu und ist auch zuständig für den Entscheid über einen Kantonswechsel. Die (innerkantonale) Zuweisung des Migrationsamtes stellt eine organisatorische Anordnung dar. Bei der Zuweisung sind neben der rechnerischen Zuweisungsquote auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen und damit der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren. Soweit Kinder von der Zuweisungsverfügung betroffen sind, gilt es auch die Kinderrechtskonvention zu beachten. Die Zuweisung der freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder an dieselbe politische Gemeinde wie die Mutter berücksichtigt vorliegend die besondere Mutter-Kind-Situation, entspricht dem Kindes-wohl und wahrt die Einheit der Familie. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:21:58", "Checksum": "b741451d61b4c25df10db1e9cff9869d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.09.2022 RDRM.2022.4\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 85 Abs. 2 und 5 AIG, Art. 27 AsylG, Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 Asylverordnung/SG. \r\n\r\nDas Migrationsamt wies der Rekurrentin eine Mutter und ihre drei freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder zu. Mutter und Kinder sind vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Rekurrentin wehrt sich gegen die Zuweisung der fremdplatzierten Kinder. Das Staatssekretariat für Migration wies die Mutter und die Kinder als vorläufig Aufgenommene dem Kanton St.Gallen zu und ist auch zuständig für den Entscheid über einen Kantonswechsel. Die (innerkantonale) Zuweisung des Migrationsamtes stellt eine organisatorische Anordnung dar. Bei der Zuweisung sind neben der rechnerischen Zuweisungsquote auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen und damit der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren. Soweit Kinder von der Zuweisungsverfügung betroffen sind, gilt es auch die Kinderrechtskonvention zu beachten. Die Zuweisung der freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder an dieselbe politische Gemeinde wie die Mutter berücksichtigt vorliegend die besondere Mutter-Kind-Situation, entspricht dem Kindes-wohl und wahrt die Einheit der Familie. Abweisung des Rekurses.\n\n Aus der Soll-Ist-Liste, Stand 31. Oktober 2021, geht hervor, dass die Ausführungen des Migrationsamtes in seiner Verfügung vom 4. Januar 2022\nkorrekt sind. Entgegen der Annahme der Rekurrentin führt das Migrationsamt nicht an, die Rekurrentin habe die tiefste Differenz aller Gemeinde, sondern (lediglich) die tiefste Differenz aller Gemeinden über\n6000 Einwohnenden. In Anbetracht der in verschiedener Hinsicht komplexen Lebenssituation von Mutter und Kindern und dem damit einhergehenden Bedürfnis nach einer fachlich qualifizierten Betreuung sowie den\nentsprechenden Kapazitäten, kann nicht beanstandet werden, dass das\nMigrationsamt die Zuweisung an eine politische Gemeinde unter 6000\nEinwohnenden ausgeschlossen hat.\n\nbb) Wie bereits aufgeführt, sind für die Zuweisung neben der Zuweisungsquote auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen und damit der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren. Zudem ist bei vorläufig aufgenommenen Personen ohne Flüchtlingseigenschaft – wie die\nKindsmutter und die drei unmündigen Kinder – auch das Bundesrecht zu\nbeachten. Wie bereits ausgeführt, weist das SEM vorläufig aufgenommene Personen den Kantonen zu (Zuweisungskantone; Art. 85 Abs. 2\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 13/19\nAIG und Art. 27 Abs. 3 AsylG). Die dem Kanton zugewiesenen Personen\nkönnen daher nur mit Zustimmung des SEM den Kanton wechseln. Soweit Kinder von der Zuweisungsverfügung betroffen sind, gilt es auch die\nKinderrechtskonvention (SR 0.107; abgekürzt KRK) zu berücksichtigen.\nDie KRK verschafft keinen unmittelbaren, eigenständigen Anspruch. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK ist aber das Kindeswohl bei allen Massnahmen,\nwelche Kinder betreffen, vorrangig zu berücksichtigen.\n\nDie Kinder A.___, B.___ und C.___ stehen unter der alleinigen elterlichen\nSorge der Mutter. Der Aufenthaltsort der Väter ist nicht bekannt. Mit Beschluss vom 21. September 2021 entzog die KESB Region R.___ der\nKindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ und brachte\ndas Kind bei einer Pflegefamilie in P.___ im Kanton Appenzell Ausserrhoden unter (Vorakten C.___ Seiten 126 und 133). Die beiden anderen\nKinder leben mit Einverständnis der Mutter, aber ohne Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht durch die KESB, in einer Pflegefamilie in\nO.___ im Kanton Appenzell Ausserrhoden (B.___) bzw. in einer Wohngruppe in der Stadt R.___ (A.___). Es liegt somit lediglich beim Kind\nC.___ eine angeordnete Fremdplatzierung vor.\n\n"}