{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-09-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-4_2022-09-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=392&type=1563347022&cHash=d44150e87615d85c5511018be633d38a", "Checksum": "2fce05f21219ec4636cad03993fd88dd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:21:58", "Num": ["RDRM.2022.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.09.2022 RDRM.2022.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 85 Abs. 2 und 5 AIG, Art. 27 AsylG, Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 Asylverordnung/SG. \r\n\r\nDas Migrationsamt wies der Rekurrentin eine Mutter und ihre drei freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder zu. Mutter und Kinder sind vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Rekurrentin wehrt sich gegen die Zuweisung der fremdplatzierten Kinder. Das Staatssekretariat für Migration wies die Mutter und die Kinder als vorläufig Aufgenommene dem Kanton St.Gallen zu und ist auch zuständig für den Entscheid über einen Kantonswechsel. Die (innerkantonale) Zuweisung des Migrationsamtes stellt eine organisatorische Anordnung dar. Bei der Zuweisung sind neben der rechnerischen Zuweisungsquote auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen und damit der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren. Soweit Kinder von der Zuweisungsverfügung betroffen sind, gilt es auch die Kinderrechtskonvention zu beachten. 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Das Staatssekretariat für Migration wies die Mutter und die Kinder als vorläufig Aufgenommene dem Kanton St.Gallen zu und ist auch zuständig für den Entscheid über einen Kantonswechsel. Die (innerkantonale) Zuweisung des Migrationsamtes stellt eine organisatorische Anordnung dar. Bei der Zuweisung sind neben der rechnerischen Zuweisungsquote auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen und damit der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren. Soweit Kinder von der Zuweisungsverfügung betroffen sind, gilt es auch die Kinderrechtskonvention zu beachten. Die Zuweisung der freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder an dieselbe politische Gemeinde wie die Mutter berücksichtigt vorliegend die besondere Mutter-Kind-Situation, entspricht dem Kindes-wohl und wahrt die Einheit der Familie. Abweisung des Rekurses.\n\n 4.a) Für die Verteilung vorläufig aufgenommener Personen ist Art. 27\nAsylG sinngemäss anwendbar (Art. 85 Abs. 2 AIG). Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons\neinem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen (Art. 85 Abs. 5 AIG). Im\nKanton St.Gallen weist das Migrationsamt Personen im Sinn von Art. 8\nAsylverordnung/SG einer politischen Gemeinde zu (Art. 13 Abs. 1 Asylverordnung/SG). Die Zuweisung stellt eine organisatorische Anordnung\ndar. Es geht darum, die öffentliche Unterstützung auf die Gemeinden zu\nverteilen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bleiberechts gemäss Art. 8\nBst. b Asylverordnung/SG bezeichnet die Vollzugsstelle der Vereinigung\nSt.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten innert\nzehn Arbeitstagen die Zuweisungsgemeinde (Art. 16 Abs. 1 Bst. a Asylverordnung/SG). Die formelle Zuweisung wird durch das Migrationsamt\nmittels Verfügung innert zwei Monaten vorgenommen (Art. 16 Abs. 1\nBst. b Asylverordnung/SG). Bei der Zuweisung ist nebst der rechnerischen Zuweisungsquote insbesondere der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren (Art. 16 Abs. 2 Bst. c Asylverordnung/SG). Der effektive\nAufenthalt in einer anderen als der zugewiesenen politischen Gemeinde\nbegründet bei vorläufig aufgenommenen Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden, keinen Unterstützungswohnsitz, da es dafür einer Zuweisung durch das Migrationsamt bedarf.\n\nb) Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 wies das Migrationsamt die Kindsmutter und ihre drei unmündigen Kinder der Rekurrentin zu (Vorakten\nD.___ Seiten 127 bis 133). In der Rekursschrift vom 18. Januar 2022 führt\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 12/19\ndie Rekurrentin aus, sie würde sich nicht grundsätzlich gegen die Zuweisung vorläufig aufgenommener Personen wehren oder sich dieser gar widersetzen. Grundsätzlich sei es auch nicht zu beanstanden, dass die\nKindsmutter D.___ ihr zugewiesen werde. Sie habe hierfür stets ihre Bereitschaft signalisiert. Die rechtliche Beurteilung durch das Migrationsamt\nhinsichtlich der Zuteilung der bereits behördlich dauerhaft andernorts\nfremdplatzierten Kinder sei aber eindeutig unzutreffend.\n\naa) Die Rekurrentin bestreitet unter Hinweis auf die Soll-Ist-Liste vom\n31. Oktober 2021, dass sie die tiefste Differenz der berücksichtigen Personen gehabt habe. In der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2022\nwird festgehalten, dass die Rekurrentin einen Soll-Bestand im Sinn von\nArt. 14 Asylverordnung/SG von 175 Personen aufweise (Stand 31. Oktober 2021). Demgegenüber habe die Rekurrentin 149 im Sinn der Asylverordnung/SG zu berücksichtigende Personen aufgenommen. Dies ergebe\neine Differenz von 26 Personen, womit die Rekurrentin von allen Gemeinden über 6000 Einwohnenden die grösste Differenz aufweisen würde.\n\n"}